Die gesetzliche Lagenklassifizierung in Österreich muss neu aufgesetzt werden. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Bestimmungen der Weinbezeichnungsverordnung des Landwirtschaftsministers als gesetzwidrig aufgehoben. Sie regelten, wie Rieden durch das Nationale Weinkomitee klassifiziert werden, etwa als „Erste Lage“ oder „Große Lage“. Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse an das Komitee sei durch das Weingesetz 2009 nicht gedeckt, so der VfGH.

Das ist passiert

Nach der bisherigen Regelung durften die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ nur für DAC-Weine verwendet werden. Voraussetzung war, dass das Nationale Weinkomitee die Riede klassifiziert hatte und der Minister sie per Verordnung festlegte. Lehnte das Komitee eine Klassifizierung ab, konnte der Minister darauf keinen Einfluss nehmen.

Das Verfahren ging auf einen Antrag mehrerer Weinbaubetriebe zurück. Der VfGH leitete im Sommer 2026 ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und äußerte schon damals Bedenken. Das Komitee, ein Branchenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit, schien demnach Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu übernehmen.

Wie es weitergeht

Die aufgehobene Bestimmung tritt am Tag nach der Kundmachung der Entscheidung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. Laut Landwirtschaftsministerium gibt es bisher keine einzige Klassifizierung auf Grundlage dieses Paragrafen. Mit einer Novelle des Weingesetzes soll eine neue rechtliche Basis entstehen. Die Klassifizierung läge dann allein bei den Erzeugervereinigungen und ihren Produktspezifikationen. Die Novelle soll „demnächst in Koordinierung gehen“. Minister Norbert Totschnig (ÖVP) arbeitet bereits an einem neuen Weingesetz.

Was sind Lagen?

In Österreich heißt eine einzelne, abgegrenzte Lage Ried. Der Herkunftsbegriff reicht vom Weinbaugebiet über die Gemeinde (Ortswein) bis zur Einzellage. Mehr als 4.300 Rieden sind gesetzlich festgelegt, dazu 27 Weinbaugebiete und 458 Weinbaugemeinden. In den DAC-Gebieten steht der Riedenwein meist an der Spitze der Herkunftspyramide. Sie gliedert sich in Gebietswein, Ortswein und Riedenwein.

Welche Lagenstufen gibt es?

  • Ried (Riedenwein): Wein aus einer einzelnen Lage, die im Grundbuch exakt eingetragen ist. Die Anforderungen sind meist strenger als bei Gebiets- und Ortsweinen.
  • Erste Lage: Die 2023 geschaffene gesetzliche Stufe für besonders gute Rieden. Die Bezeichnung darf nur für DAC-Weine und nur zusammen mit dem Riednamen geführt werden. Eine klassifizierte Riede darf höchstens 35 Hektar groß sein.
  • Große Lage: Die höchste Stufe. Laut Verordnungstext muss die Riede dafür mindestens fünf Jahre als „Erste Lage“ klassifiziert sein.

Daneben gibt es freiwillige Systeme. Die Österreichischen Traditionsweingüter (ÖTW) vergeben die „Erste Lage“ nach burgundischem Vorbild. Sie sind dem deutschen VDP-Modell nachempfunden. Der Start erfolgte mit dem Jahrgang 2009. Für 2025 nennt ein Händlerportal 90 Mitgliedsbetriebe und 120 Erste Lagen. In der Steiermark führten die Eruption-Winzer 2021 eine privatrechtliche Klassifikation ein. Dabei stufte die LACON GmbH die Rieden als „Erste Lage“ und „Große Lage“ ein.

Offen ist, wie sich die neue Rechtslage auf diese Systeme auswirkt. Entscheidend ist der Entwurf der Weingesetz-Novelle.

Quellen: orf.at, www.oe24.at, orf.at, www.vinaria.at, www.ris.bka.gv.at, www.oesterreichwein.at, www.tesdorpf.de, www.krispel.at